Ja, für manche Sachen wie falsche Spendenbescheinigungen und nicht abgeführte Sozialabgaben haftet der Vorstand persönlich. Aber das dürfte bei uns doch auch kein Problem sein?! Ansonsten sehe ich auch in dem von dir verlinkten Text kein Problem. Bei normalen Verbindlichkeiten wie z.B. eine nicht bezahlte Hostingrechnung kann IMHO im Aussenverhältnis auch nur der Verein und nicht der Vorstand in Regress genommen werden. Dazu kommt, dass hier nicht die gesamte Vorstandschaft, sondern nur der BGB-Vorstand gemeint ist. Also z.B. 1. und 2. Vorsitzender und Kassier, aber nicht der Vorstandsposten "technischer Admin".Aldeyn hat geschrieben:Nein, ich bin kein Anwalt. Allerdings finde ich das hier bei Google: http://www.kanzleiweber.com/haftung-vereinsvorstand.html (Hervorhebung von mir).Sowohl der ehrenamtlich als auch der hauptamtlich, gegen Entgelt tätige Vereinsvorstand haften persönlich gegenüber dem Verein oder Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entsteht. ... Gläubiger kann sich aussuchen, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt.
Wikipedia schreibt ( http://de.wikipedia.org/wiki/Verein ):
Hier es es nun grobe Fahrlässigkeit. Das ist schon ein wichtiger Unterschied.Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2009 zwei Gesetzesentwürfe zur Reform des Vereinsrechts ohne Einspruch passieren lassen.[11] Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen[12] beschränkt die Haftung von unentgeltlich oder mit einer Vergütung von bis zu 500 Euro pro Jahr tätigen Vereins- oder Stiftungsvorständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Aber es wird nun echt ziemlich detailliert und da wir beide vermutlich nur aus unserer bisherigen Vereinsarbeit schöpfen können, reicht es glaube ich sich darauf zu einigen, dass das noch geklärt werden muss. Zumindest ist es kein totales K.O.-Kriterium. Sonst hätte z.B. eine DWJ auch eine GmbH und kein e.V.